Rechtsprechung
BGH, 08.06.1961 - II ZR 54/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 35, 217
- NJW 1961, 1718
- MDR 1961, 749
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- RG, 12.01.1926 - II 422/25
Steht ein Handelsbrauch des Inhalts, daß die bezogene Bank durch die bloße …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Stuttgart, 22.10.1953 - 14 O 204/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- RG, 08.05.1920 - V 463/19
1. Enthält die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 …
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- BGH, 13.06.1988 - II ZR 324/87
Maßgeblicher Zeitpunkt für einen Scheckwiderruf; Verpflichtung der Bank zur …
Da Art. 32 Abs. 1 ScheckG nach herrschender Auffassung nicht zwingend ist, kann zwischen der scheckbezogenen Bank und dem Scheckaussteller wirksam vereinbart werden, daß die Bank verpflichtet ist, einen Widerruf schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten (BGHZ 35, 217, 220; BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 - II ZR 181/74, LM ScheckG Art. 32 Nr. 2 = WM 1975, 755, 756;… a.A. Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Aufl. § 26 VI 3 m.w.N.). - BGH, 06.05.1968 - II ZR 228/65
Grundstückskauf bei Schwarzpreiszahlung - Erwerb des Pfandrechts an einem Scheck …
Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1961 - II ZR 54/60 - BGHZ 35, 217 verwiesen, durch das die Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist.Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8. Juni 1961 (BGHZ 35, 217) eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht desjenigen Angestellten der Beklagten angenommen, der die Antrage wegen des Schecks beantwortete, ohne das Kontoblatt nachzusehen und die vermerkte Sperre der anfragenden Volksbank mitzuteilen.
- BGH, 19.06.1975 - II ZR 181/74
Pflichten der bezogenen Bank im Fall des Widerrufs eines Schecks hinsichtlich der …
Obwohl ein Widerruf des Schecks gemäß Art. 32 Abs. 1 SchG erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist, kann sich der Bezogene gegenüber dem Aussteller schon vorher verpflichten, den Widerruf zu beachten (BGHZ 35, 217, 220).